Rechtliche Aspekte bei Demenz

Menschen mit Alzheimer oder anderen Demenzformen müssen sich in vielerlei Hinsicht mit dem Fortschreiten der Erkrankung auseinandersetzen. Dazu gehört auch, dass rechtliche Aspekte bedacht werden müssen. Ist ein Demenzerkrankter nicht mehr in der Lage, seine eigenen Handlungen vollständig zu überschauen, handeln oft Verwandte in seinem Namen. Fehlt dafür aber die entsprechende Berechtigung, ist das rechtlich möglicherweise gar nicht korrekt.

Wichtige Fragen, die Sie sich stellen sollten

Nutzen Sie die Zeit, bevor die Demenz weiter fortschreitet, und klären Sie alles Rechtliche möglichst frühzeitig ab. Halten Sie alles fest, was Ihnen wichtig ist:

  • Welche Pflege, welche Unterbringung und welche Versorgung möchten Sie und welche nicht?
  • Wer darf und soll Sie vertreten, wenn Sie Entscheidungen (zum Beispiel über medizinische Behandlungen) nicht mehr treffen können?
  • Welche lebensverlängernden Maßnahmen sollen ergriffen werden, welche lehnen Sie ab?
  • Wer soll sich um Ihre finanziellen Angelegenheiten kümmern, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind?

Das alles lässt sich in verschiedenen Dokumenten regeln. Hier finden Sie Informationen über die Vorsorgevollmacht, die Patientenverfügung, das Testament und weitere wichtige rechtliche Aspekte bei Demenz.

Eine alte und eine junge Frau sprechen miteinander

Was regeln Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Testament?

Es gibt verschiedene Vollmachten und Verfügungen, mit denen Sie bei Demenz für die Zukunft vorsorgen können. Hier möchten wir Ihnen vorstellen, was Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Testament regeln.

Vorsorgevollmacht bei Demenz

Bei Alzheimer oder anderen Formen der Demenz schwindet im Laufe der Zeit die Fähigkeit, alle Alltagstätigkeiten und Verpflichtungen selbst regeln zu können. Oft übernehmen Angehörige dann diese Aufgaben. Allerdings sind sie dazu ohne Vorsorgevollmacht eigentlich gar nicht berechtigt. Die Vorsorgevollmacht schützt Ihre Angehörigen also vor rechtlichen Konsequenzen. In der Vorsorgevollmacht halten Sie fest, wer stellvertretend für Sie Entscheidungen treffen und sich um Ihre Belange kümmern darf.

Der Unterschied zwischen Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

Neben der Vorsorgevollmacht gibt es noch die Betreuungsverfügung. Die wichtigsten Unterschiede zwischen diesen beiden Dokumenten:

  • Die Vorsorgevollmacht gilt sofort ab Unterzeichnung. Die Betreuungsverfügung wird erst dann berücksichtigt, wenn ein Betreuungsgericht einen Betreuer für Sie festlegen muss. Das geschieht, wenn Sie selbst nicht mehr geschäftsfähig sind (mehr zur Geschäftsfähigkeit: siehe unten).
  • Liegen weder Vorsorgevollmacht noch Betreuungsverfügung vor, schlägt das Betreuungsgericht üblicherweise den Ehepartner oder einen nahen Angehörigen als rechtlichen Betreuer vor.
  • Die Person, die Sie mit einer Vollmacht ausstatten, darf frei in Ihrem Namen handeln. Der Betreuer hingegen wird bei allen Tätigkeiten vom Gericht kontrolliert.
  • Die Betreuungsverfügung ist ideal, wenn Sie keine Vertrauensperson haben, der Sie umfassende Vollmachten einräumen möchten. In der Betreuungsverfügung geben Sie an, wen Sie sich als Betreuer vorstellen können oder wen Sie auf keinen Fall als rechtlichen Betreuer möchten.
  • Die Vorsorgevollmacht eignet sich, wenn Sie einer Person vollständig vertrauen. Diese darf dann auch schwerwiegende Entscheidungen in Ihrem Namen fällen. Offiziell darf sie das bereits ab dem Moment der Unterzeichnung.
  • Es ist auch möglich, Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht parallel aufzusetzen. Sollte der in der Vorsorgevollmacht Bevollmächtigte verhindert sein, greift dann die Betreuungsverfügung.

Was regelt die Vorsorgevollmacht?

Eine Vorsorgevollmacht gibt an, wer in Ihren Namen Entscheidungen treffen darf. Dazu gehören Entscheidungen über medizinische Behandlungen oder über die Unterbringung in einem Pflegeheim. Die Vollmacht kann aber auch für finanzielle Angelegenheiten gelten, damit Ihre Vertrauensperson in Ihrem Namen Bankgeschäfte oder Abhebungen vom Konto durchführen darf. Dabei können Sie ganz genau festhalten, welche finanziellen Tätigkeiten und Entscheidungen mit der Vollmacht abgedeckt sind und welche nicht. Eine Generalvollmacht gilt für alle Lebensbereiche.

Studien zeigen, dass sowohl in Deutschland 1 als auch in den USA 2 nur jeder zweite Patient auf der Intensivstation eine Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung hat. Dadurch muss bisweilen ein fremder Betreuer bestellt werden, den der Patient nicht kennt und zu dem er kein Vertrauensverhältnis hat.

Wie erstellt man eine Vorsorgevollmacht?

Vorsorgevollmacht (und auch die Betreuungsverfügung) können Sie selbst erstellen. Man bekommt dazu im Internet und bei Beratungsstellen Vorlagen. Allerdings sollten Sie diese Vorlagen immer genau durchlesen und alles ergänzen, was bei Ihnen persönlich wichtig sein könnte. Für die Gültigkeit reicht eine eigenhändige Unterschrift. Das Dokument muss nicht beim Notar beglaubigt werden. Soll der Bevollmächtigte auch finanzielle Dinge regeln, kann es jedoch für die Kommunikation mit der Bank einfacher sein, wenn die Vorsorgevollmacht notariell beglaubigt wurde. Zur Erstellung kann eine rechtliche Beratung sinnvoll sein. Diese bieten viele Hilfsstellen und auch manche Demenz-Selbsthilfegruppen an.

Dabei ist wichtig, dass Demenzkranke die Vollmacht rechtzeitig ausstellen. Denn es ist nie auszuschließen, dass die Erkrankung schneller voranschreitet als gedacht. Sobald Betroffene nicht mehr geschäftsfähig sind, ist die Erstellung einer Vorsorgevollmacht nicht mehr rechtskräftig möglich. Eine Betreuungsverfügung können Sie auch noch dann erstellen, wenn Sie nicht mehr geschäftsfähig sein.

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Patientenverfügung bei Demenz

In Ihrer Patientenverfügung halten Sie fest, welche medizinischen Behandlung Sie wünschen oder ablehnen. Die Verfügung wird wirksam, sobald Sie nicht mehr in der Lage sind, sich zu einer Behandlung zu äußern oder die Behandlung aufgrund der Demenz richtig zu beurteilen.

Wann brauche ich eine Patientenverfügung?

Um zu entscheiden, ob eine Patientenverfügung sinnvoll ist, sollten sich Demenzkranke und ihre Angehörigen Gedanken über die Krankheit, den Sterbeprozess und den Tod machen. Das ist sehr schwer. Anders lässt sich jedoch nicht entscheiden, welche medizinischen Maßnahmen man wünscht und welche nicht. Manche Menschen fürchten, dass im Ernstfall nicht alles Menschenmögliche für Sie getan wird. Andere wiederum fürchten, dass durch zu viele lebensverlängernde Maßnehmen unnötiges Leiden entstehen könnte. In solchen Fällen hilft die Patientenverfügung.

Die Patientenverfügung kann speziell für Menschen mit Demenz wichtig sein. Denn aufgrund der Krankheit besteht die Möglichkeit, dass man später seine Wünsche nicht mehr selbst mitteilen kann.

Welche Inhalte gehören in eine Patientenverfügung?

Die Patientenverfügung richtet sich an die Ärzte, die Sie behandeln. Dadurch ist es Ärzten und Pflegepersonal möglich, die durchgeführten Behandlungen im Sinne des Patienten auszuwählen. In der Patientenverfügung kann man unter anderem folgende Dinge festhalten:

  • Will ich bei Bedarf künstlich ernährt werden?
  • In welchen Fällen ist eine künstliche Beatmung gewünscht?
  • Möchte ich starke Schmerzmittel, sobald Schmerzen auftreten?
  • Wann sollen wiederbelebende Maßnahmen eingeleitet werden?
  • Ist eine Sterbebegleitung gewünscht? Welche?
  • Soll ein Seelsorger Sie besuchen? Soll der Seelsorger einer bestimmten Religion / Konfession angehören?
  • Zusätzlich zu gewünschten Behandlungen können Sie in einer Patientenverfügung auch Ihre generellen Werte, religiösen Ansichten und Wünsche formulieren, um Ärzten und Angehörigen später eine Hilfestellung zu geben, in Ihrem Sinne zu entscheiden.

Wenn Ihnen bei einigen Fragen nicht klar ist, welche medizinischen Möglichkeiten es gibt oder was diese im Ernstfall bedeuten, hilft ein Termin mit dem behandelnden Arzt. Dieser kann Tipps geben, was auf Menschen mit Demenz im Notfall zukommen könnten und welche Behandlungsmöglichkeiten es gibt. Auch Demenz-Beratungsstellen und Selbsthilfegruppen geben gerne Tipps zur Erstellung der Patientenverfügung.

Solche medizinischen Beratungen können besonders wichtig sein, falls es später zu einer intensivmedizinischen Behandlung kommt oder lebenserhaltende Maßnahmen nötig sind. Eine Studie aus Jena 3 zeigt, dass die Formulierungen und Details in den Patientenverfügungen zum Teil nicht ausreichen, um alle medizinischen Entscheidungen abzudecken.

Wie kann man eine Patientenverfügung erstellen?

Die Patientenverfügung müssen Sie schriftlich verfassen. Sie ist gültig, wenn sie eigenhändig unterschrieben wurde, kann aber auch von einem Notar beglaubigt werden. Anschließend sollte die Patientenverfügung so hinterlegt werden, dass sie im Notfall möglichst schnell auffindbar ist. Dabei können folgenden Tipps helfen:

  • Tragen Sie einen Hinweis bei sich, dass eine Patientenverfügung existiert und wo sie aufzufinden ist.
  • Informieren Sie eine oder mehrere Vertrauenspersonen. Bei diesen Vertrauenspersonen können Sie auch eine Ausfertigung der Patientenverfügung hinterlegen, wenn Sie das möchten.
  • Wenn Sie ins Krankenhaus kommen, sollten Sie dem Personal mitteilen, dass Sie für den Notfall eine Patientenverfügung verfasst haben.

Denken Sie daran, die Patientenverfügung regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen, wenn sich Ihre Ansichten ändern sollten. Das gilt auch, wenn es neue Behandlungsmethoden gibt, die Sie explizit befürworten oder ablehnen.

Testament bei Demenz

Das Testament regelt die Erbschaft im Sterbefall. Sie können bestimmen, wie Geld, Wertsachen oder Immobilien unter den Erben aufgeteilt werden sollen. Es ist möglicherweise nicht leicht, sich damit im Vorfeld zu beschäftigen. Doch je früher Sie Ihren letzten Willen festhalten, desto besser. Denn ein Testament ist nur dann rechtlich gültig, wenn Sie die Tragweite Ihrer Entscheidung noch erfassen können. Man spricht dann von der „Testierfähigkeit“. Diese ist je nach Demenzform unter Umständen schon recht früh im Verlauf nicht mehr vorhanden.

Liegt kein Testament vor, gilt die gesetzliche Erbfolge. Nur wenn diese gesetzliche Erbfolge nicht gewünscht ist, muss ein Testament erstellt werden.

Inhalte eines Testaments

Bei Bedarf lassen Sie sich am besten von einem Anwalt oder Notar beraten, vor allem wenn es mehrere Erben und große Vermögenswerte gibt. Generell können Sie verschiedene Dinge in Ihrem Testament bestimmen. Dazu gehört unter anderem:

  • Menschen oder gemeinnützige Organisationen zum Erben einsetzen, die sonst nichts erben würden.
  • Einzelne Gegenstände oder Beträge an bestimmte Personen vermachen.
  • Personen enterben. Allerdings erhalten diese gegebenenfalls immer noch ihren gesetzlichen Pflichtteil. Damit Erben auch den Pflichtteil nicht bekommen, müssen schwerwiegende, im Testament zu nennende Gründe vorliegen.
  • Auflagen stellen oder Bedingungen an das Erbe knüpfen.
  • Unverbindliche Wünsche an die Erben äußern, damit diese ihren letzten Willen berücksichtigen können.

Testament beim Notar oder handschriftlich erstellen?

Ein Testament gilt auch, wenn man es selbst erstellt hat. Allerdings muss das gesamte Dokument handschriftlich verfasst und unterschrieben sein. Da für ein Testament bestimmte rechtliche Vorgaben gelten, können Sie sich dazu entweder beraten lassen oder das Testament mit notarieller Hilfe aufsetzen.

Weitere rechtliche Fragen bei Demenz

Bei Alzheimer oder anderen Demenzerkrankungen stellen sich oft noch weitere rechtliche Fragen. Auch hier kann es hilfreich sein, wenn Sie sich im Vorfeld bereits Gedanken darüber machen.

Welche Vorsorgedokumente können online erstellt werden?

Auf verschiedenen Online-Plattformen können alle wichtigen Vorsorgedokumente erstellt werden. Dazu gehören folgende Dokumente:

  • Patientenverfügung: In der Patientenverfügung wird angegeben, welche medizinischen Maßnahmen gewünscht oder abgelehnt werden. Sobald Sie sich selbst nicht mehr zu geplanten Maßnahmen äußern können, wird die Verfügung wirksam.
  • Vorsorgevollmacht: Die Vorsorgevollmacht regelt, wer in Ihrem Namen entscheidet, wenn Sie es selbst nicht mehr können. Das kann medizinische Behandlungen, Pflegemaßnahmen oder finanzielle Angelegenheiten (Bankgeschäfte) betreffen. In Deutschland hat nur jeder zweite Intensivpatient eine Vorsorgevollmacht1. Ohne Vollmacht muss ein Betreuer vom Gericht bestellt werden.
  • Betreuungsverfügung: Die Betreuungsverfügung ähnelt der Vorsorgevollmacht, ist aber nicht rechtsverbindlich. Der Betreuer ist nicht zu Handlungen berechtigt. Allerdings schlagen Sie damit dem Betreuungsgericht einen Betreuer vor, der dann vom Gericht bestätigt und unterstützt wird.
  • Organspendeausweis: Hier geben Sie an, ob nach Ihrem Tod Organe und Gewebe entnommen werden dürfen, welche das sind oder ob Ihnen eine von Ihnen benannte Person darüber entscheiden soll.
  • Sorgerechtsverfügung: In der Sorgerechtsverfügung geben Sie an, wer sich nach Ihrem Tod, bzw. wenn Sie nicht mehr ansprechbar sind, um Ihr Kind/Ihre Kinder kümmern soll. In der Regel folgt das Gericht diesem Wunsch, solange keine schwerwiegenden Gründe dagegensprechen.

Vorteile der digitalen Erstellung

Durch die einfache und verständliche Abfrage kann man relativ schnell und übersichtlich sicher gehen, dass man bei der Erstellung seiner Dokumente keinen Aspekt auslässt. Die Vorlagen können individuell konfiguriert und dadurch an die persönliche Lebenssituation angepasst werden. Während der Erstellung sieht man direkt eine Vorschau und kann sehen, wie sich die Beantwortung der einzelnen Fragen auf das fertige Dokument auswirkt. Nutzt man die digitale Ablage im persönlichen Kundenbereich, können die berechtigten Angehörigen oder Vertrauenspersonen dort direkt auf die Dokumente zugreifen. Alle Dokumente und Zugriffsrechte können dann auch schnell und einfach geändert werden.

Alle angebotenen Dokumente gelten ohne notarielle Beurkundung, was Zeit und Geld spart.

Nach Abschluss der Dokumentenerstellung erhält man einen Vordruck für eine Notfallkarte. Möchte man diese nutzen, kann man sie ausfüllen, unterschreiben und bei sich tragen. Bei einem Unfall, plötzlicher Erkrankung oder anderen Ernstfällen kann über die Karte die Kontaktperson schnell erreicht werden, die den online-Zugriff auf die hinterlegten Notfalldokumente hat.

Hinweis für österreichische Staatsbürger

Unser Artikel ist für in Deutschland gemeldete Leser gedacht. Für Österreicher ist die Registrierung auf einer deutschen Webseite problematisch 4. Nachfolgend finden Sie weiterführende Informationen:

Patientenverfügung allgemein

„Patientenverfügungen basieren auf nationalen Gesetzen. Deshalb sind die Vorsorgedokumente im Ausland grundsätzlich nicht rechtlich bindend – egal ob EU- oder Nicht-EU-Ausland. Das bedeutet: Während sich deutsche Ärzte an die Anweisungen in der Verfügung per Gesetz halten müssen, ist das im Ausland nicht der Fall.“ 

und

„In Österreich können Sie eine „beachtliche Willenserklärung“ verfassen, an die sich Ärzte nicht halten müssen. Oder Sie verfassen eine verbindliche Patientenverfügung – dafür müssen Sie sich ärztlich beraten lassen und die Verfügung gemeinsam mit einem Juristen verfassen. Die österreichische Patientenverfügung ist außerdem nur 8 Jahre gültig.“ 5

Patientenverfügung im Österreichischen Recht

Bundesgesetz über Patientenverfügungen (Patientenverfügungs-Gesetz – PatVG) 6

(1) Eine Patientenverfügung ist verbindlich, wenn sie schriftlich unter Angabe des Datums 1. vor einem Rechtsanwalt oder 2. vor einem Notar oder 3. vor einem rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretungen (§ 11e des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957) oder 4. nach Maßgabe technischer und personeller Möglichkeiten vor einem rechtskundigen Mitarbeiter eines Erwachsenenschutzvereins errichtet worden ist und der Patient über die Folgen einer verbindlichen Patientenverfügung sowie die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs belehrt worden ist.

(2) Die in Abs. 1 genannten Personen haben die Vornahme dieser Belehrung in der Patientenverfügung durch eigenhändige Unterschrift sowie unter Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift zu dokumentieren und nach Maßgabe einer Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz gemäß § 14d ab technischer Verfügbarkeit die Patientenverfügung – sofern der Patient nicht widerspricht – in ELGA zur Verfügung zu stellen. In einer Verordnung gemäß § 14d ist festzulegen, in welcher Weise eine Zurverfügungstellung, allenfalls unter Einbindung der ELGA-Ombudsstelle gemäß § 17 GTelG 2012, zu erfolgen hat.

Vorsorgevollmacht im Österreichischen Recht

Die Vorsorgevollmacht kann nur vor einer Notarin/einem Notar, einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt oder in einfachen Fällen auch vor einem Erwachsenenschutzverein (falls ausreichend Kapazitäten vorhanden sind) errichtet werden. Sie muss schriftlich sein. Eine weitere Voraussetzung für die Errichtung ist die Geschäftsfähigkeit. 7

Geschäftsfähigkeit mit Demenz

Bei jedem Fall einer Demenz wird es irgendwann so weit sein, dass der Betroffene Geschäfte nicht mehr rechtswirksam abschließen kann. Er wird geschäftsunfähig. Das ist wichtig, um Menschen mit Demenz vor Betrug, Fehlkäufen oder unsinnigen Verträgen zu schützen. Auch wer geschäftsunfähig ist, darf jedoch weiterhin kleine Käufe, die sogenannten Bagatellgeschäfte, selbst erledigen (Lebensmittel und Getränke besorgen, Essen gehen, Brötchen holen oder Zeitschriften kaufen). Das ist auch wichtig, denn Sie sollen ja so lange wie möglich selbst bestimmt und eigenständig leben und handeln.

Ihr Ansprechpartner ist bei allen Fragen um die Geschäftsfähigkeit zunächst der behandelnde Hausarzt oder Facharzt. Er kann in einem Attest die Geschäftsunfähigkeit bescheinigen. Mit einem entsprechenden Attest können unsinnige Verträge und Käufe rückgängig gemacht werden. Gezahlte Beträge müssen zurückerstattet werden.

Mit einer Vorsorgevollmacht (siehe oben) oder mit einer Generalvollmacht können Sie eine Person bestimmen, die Ihre finanziellen Geschäfte erledigt. Haben Sie niemanden bestimmt, kann im Notfall ein Gericht einen gesetzlichen Betreuer für Ihre Finanzangelegenheiten einsetzen. Das geschieht jedoch nur dann, wenn Sie die Kontrolle verloren haben und zu befürchten ist, dass eine Gefahr für Ihr Vermögen besteht (zum Beispiel, wenn Sie Rechnungen und Mahnungen nicht mehr zahlen oder sich stärker verschulden).

Autofahren mit Demenz: Rechtliche Aspekte

Das Auto gibt Freiheit, Flexibilität und Mobilität. Das gilt besonders für Menschen, die fernab einer guten Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel leben. Auf der anderen Seite wird das Fahren mit Demenz jedoch irgendwann kritisch. Sobald eine Gefahr für den Demenzkranken oder andere Verkehrsteilnehmer nicht mehr ausgeschlossen werden kann, sollte der Führerschein im Idealfall freiwillig abgegeben werden.

Zur Sicherheit aller Beteiligten. Das wird der behandelnde Arzt bei Bedarf auch mit seinem Patienten besprechen und auf ihn entsprechend einwirken. Sieht der Arzt Gefahr im Verzug, zum Beispiel, wenn der Patient partout weiter fahren möchte, darf er in bestimmten Fällen sogar die ärztliche Schweigepflicht brechen und die Behörden informieren.

Kommt es zu Unfällen oder informiert ein Arzt die Behörde, kann die Fahrerlaubnis von staatlicher Seite entzogen werden oder eine fachärztliche Beurteilung der Fahrtauglichkeit angeordnet werden.

Hier finden Sie Hilfe bei rechtlichen Fragen

Die rechtlichen Aspekte bei Alzheimer oder anderen Formen der Demenz können oft kompliziert erscheinen. Wenn Sie eine ausführliche Beratung und Erklärung wünschen, dann können Sie eine Termin bei einem spezialisierten Rechtsanwalt oder bei einer Demenz-Beratungsstelle vereinbaren. Selbsthilfegruppen sind ebenfalls gute Ansprechpartner. Dort erhalten Sie Broschüren, Informationen sowie Adressen von Beratungsstellen oder Demenzsprechstunden.

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  1. Ärzteblatt: Nur jeder zweite Intensivpatient hat eine Vorsorgevollmacht. 22. August 2017[][]
  2. Halpern NA, et al. Advance directives in an oncologic intensive care unit: a contemporary analysis of their frequency, type, and impact. J Palliat Med. 2011 Apr;14(4):483-9.[]
  3. Hartog CS, et al. Are written advance directives helpful to guide end-of-life therapy in the intensive care unit? A retrospective matched-cohort study. J Crit Care. 2014 Feb;29(1):128-33.[]
  4. Wir danken Mag. Beatrix Mesa Pascasio für die Recherche und sachdienlichen Hinweise.[]
  5. Im Internet: https://www.patientenverfuegung.digital/blog/patientenverfugungen-im-ausland. Abgerufen am 25. November 2020[]
  6. StF: BGBl. I Nr. 55/2006 (NR: GP XXII RV 1299 AB 1381 S. 142. BR: AB 7518 S. 733.) Errichtung § 6.[]
  7. Im Internet: https://www.oesterreich.gv.at/themen/soziales/erwachsenenvertretung_und_vorsorgevollmacht_bisher_sachwalterschaft/4.html. Abgerufen am 25. November 2020[]

Bildquellen

  • Eine junge Frau hilft einer Dame: Ocskay Mark | Shutterstock.com

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